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Pressebericht zur Unfallversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Sommerfest mit einschneidenden Folgen

Steht eine Studentin, die bei einem Hochschulfest verunglückt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Sommerfest mit einschneidenden Folgen

(verpd) Kommt eine Studentin anlässlich eines Sommerfestes des AStA durch einen Unfall zu Schaden, so steht sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 21. August 2006 entschieden (Az.: L 1 U 602/06).

Sturz in Flaschenscherben

Nach einer Mitteilung der Pressestelle des Gerichts hatte die Klägerin im Sommer des Jahres 2004 an einem vom AStA der Fachhochschule Karlsruhe auf dem Gelände der Hochschule veranstalteten Fest teilgenommen.
Für das Fest war mit Plakaten im gesamten Stadtgebiet geworben worden. Auch nicht Studierende hatten zu der Veranstaltung Zutritt. Die klagende Studentin war auf einer Tanzfläche ins Straucheln geraten und in eine zerbrochene Flasche gestürzt. Dabei wurde sie erheblich verletzt.

Kein innerer Zusammenhang mit dem Studium

Daraufhin erhob sie Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung, um wegen etwaiger gesundheitlicher Dauerschäden eine Verletzenrente zu bekommen - unbegründet, wie das Gericht befand.
Es ist zwar richtig, so die Richter, dass auch Studierende unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das gilt allerdings nur dann, wenn ein Student während einer studiumsbezogenen Verrichtung zu Schaden kommt.
Denn der Unfallversicherungsschutz von Studierenden knüpfe nicht am Status eines Studenten an, sondern daran, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls verrichtete Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit der Ausübung des Studiums steht.

Nicht mit betrieblichen Feiern vergleichbar

Bei einem Sommerfest, an dem nicht nur Fachhochschulangehörige teilnehmen können, handelt es sich aber weder um eine Lehrveranstaltung noch um eine Veranstaltung, die dem Studium unmittelbar dient, so das Gericht. Allein der Umstand, dass der AStA das Fest ausgerichtet habe rechtfertige noch keine Bewertung als studiumsbezogene Veranstaltung.
Denn ein vom AStA veranstaltetes Fest ist entgegen dem Standpunkt der Klägerin nicht mit einem Betriebsfest gleichzusetzen, wie das Gericht befand.
Betriebsfeste wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern und Betriebsausflügen stehen zwar unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Jedoch sei dieses Recht aus den nicht übertragbaren Besonderheiten des Versicherungsschutzes für Beschäftigte in Gewerbebetrieben entwickelt worden und daher auf Studierende nicht anwendbar. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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