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Pressebericht zur Unfallversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24Rutschvergnügen mit tragischem Ausgang Stand Oktober 2006
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Wie viel Sicherheit können Badegäste verlangen? Rutschvergnügen mit tragischem Ausgang(verpd) Die Besucher eines Schwimmbades können eine Badeaufsicht, aber keine lückenlose Rundum-Kontrolle erwarten. Kommt es trotz eindeutiger Beschilderung im Bereich einer Wasserrutsche zu einem Unfall, so haftet der Betreiber der Badeanstalt in der Regel nicht. Verstoß gegen VorschriftenDer Junge hatte entgegen den Vorschriften den Auslaufbereich der Wasserrutsche nicht sofort verlassen, sondern vielmehr nach seinem Ball gesucht. Ein nachfolgendes, elf Jahre altes Kind, war daraufhin mit dem Kläger zusammengestoßen und hatte ihn schwer im Gesicht verletzt, weil es die Rutsche entgegen den Vorschriften auf den Knien sitzend benutzt hatte. Wie weit der Schutz gehen mussIm Übrigen habe die Wasserrutsche keine Kurven und sei daher für alle Benutzer gut zu überblicken gewesen. Selbst wenn sich unmittelbar im Bereich der Rutsche ein Bademeister aufgehalten hätte, wäre der Unfall nicht zu verhindern gewesen, so der Betreiber des Schwimmbades. Keine ÜberregulierungDemnach muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Schließlich steht bei dem Besuch eines Schwimmbades der Freizeitspaß im Vordergrund, der durch Überregulierung nicht zu weit eingesdchränkt werden darf, so das Gericht. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH |
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