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Pressebericht zur gesetzlichen Unfallversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Tragisches Ende einer Klassenfahrt / Stand Dezember 2006

Sind Schüler auf Klassenfahrten auch bei rein privaten Tätigkeiten unfallversichert?

Tragisches Ende einer Klassenfahrt

(verpd) Kommt ein Schüler im Rahmen einer Klassenfahrt bei einer rein privaten Aktivität zu Schaden, so kann unter gewissen Umständen trotzdem gesetzlicher Unfallschutz bestehen. Das gilt allerdings nur für solche Fälle, wenn die Lehrer ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Das hat das Landessozialgericht Hessen mit Urteil vom 21. November 2006 entschieden (Az.: L 3 U 154/05).

Unfall während eines nächtlichen Spaziergangs

Schülerinnen und Schüler stehen auch auf Klassenfahrten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt allerdings nicht für private Verrichtungen, wie zum Beispiel Essen, Trinken oder private Spaziergänge.
Eine 16-jährige Schülerin hatte am späten Abend zusammen mit ihrer Freundin das Hotel verlassen, um einen Spaziergang zu machen. Bei der Rückkehr war sie von einem Auto erfasst und schwer verletzt worden.
Nach einer gemeinsamen Klassenbesprechung hatte der aufsichtspflichtige Lehrer die Jugendlichen zuvor dazu aufgefordert, sich zur Nachtruhe zu begeben. Doch darüber hatten sich nicht nur das spätere Unfallopfer und ihre Freundin, sondern auch andere Schülerinnen und Schüler hinweggesetzt.

Keine Kontrolle

Denn ein ausdrückliches Verbot, die Hotelanlage zu verlassen, hatte der Lehrer nicht ausgesprochen. Er hatte außerdem nicht nachgeforscht, wohin die Schüler gegangen waren, die sich zu nächtlicher Stunde noch nicht in ihren Zimmern befanden.
Wegen des rein privaten Charakters des Spaziergangs weigerte sich die zuständige Berufsgenossenschaft, der verunglückten Schülerin Versicherungsschutz zu gewähren.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die junge Frau Erfolg.

Verletzung der Aufsichtspflicht

Nach Auffassung des Gerichts stehen Schülerinnen und Schüler bei rein privaten Verrichtungen ausnahmsweise auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die aufsichtspflichtigen Lehrkräfte ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Im zu entscheidenden Fall hätte der Lehrer also nicht nur ein ausdrückliches Ausgehverbot aussprechen, sondern sich außerdem Klarheit darüber verschaffen müssen, wo die zu nachtschlafender Zeit fehlenden Jugendlichen abgeblieben waren.
Da der Lehrer dieses versäumt hat und so seiner Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, besteht nach Überzeugung des Gerichts auch für den eigentlich privaten Abendspaziergang Versicherungsschutz.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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