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Pressebericht zur gesetzlichen Unfallversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Dienstreise ... Abstecher mit Folgen

Steht man auf Dienstreisen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung oder gibt es Ausnahmen?

Abstecher mit Folgen

(verpd) Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch auf Dienstreisen. Dabei ist es egal, ob die Reise zu einem Ziel innerhalb Deutschlands oder ins Ausland führt. Doch auch am Reiseort gilt der Versicherungsschutz nicht uneingeschränkt, wenn bestimmte Wege privaten Charakter haben.
Das musste jetzt ein Mitarbeiter einer Fluggesellschaft erfahren, der im Rahmen einer Dienstreise Opfer eines Überfalls geworden war.

Gemeinsames Abendessen

Gemeinsam mit Kollegen hatte sich der Mann von seinem Hotel aus zu einem Abendessen in ein etwas entfernter liegendes Restaurant begeben.
Nach dem Essen machte man sich auf in Richtung Hotel, ging aber an diesem vorbei in eine unweit gelegene Bar. Dort sollte der Abend gemütlich ausklingen.
Während sich die Kollegen des Mannes nach einem Drink verabschiedeten, blieb er noch auf einen letzten Schluck und begab sich anschließend alleine zu der Herberge. Dabei wurde er überfallen und verletzt.

Niederlage vor Gericht

Die Folgen wollte er als Dienstunfall anerkannt wissen. Doch die zuständige Berufsgenossenschaft winkte ab. Denn nach ihrer Auffassung habe weder ein Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit bestanden, noch lägen Indizien dafür vor, dass das Motiv für den Überfall im betrieblichen Bereich gelegen habe.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Wiesbaden eingereichten Klage hatte der Mitarbeiter der Fluggesellschaft keinen Erfolg (Urteil vom 19. Mai 2006, Az.: S 1 U 1528/04).
Auf Dienstreisen, so das Gericht, stehe man nicht allein schon deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil man sich in einer fremden Stadt aufhalten müsse. Wie auch sonst müsse vielmehr zwischen den beruflichen und privaten Belangen der Versicherten unterschieden werden.

Rein persönliche Belange

Zwar zähle der Weg zur und von der Nahrungsaufnahme zweifelsohne zu den Verrichtungen, die auf Dienstreisen versichert seien. Der Versicherungsschutz entfalle aber, wenn sich der Versicherte rein persönlichen Belangen widme.
Mit anderen Worten: Hätte der Überfall auf dem Weg vom Restaurant zum Hotel stattgefunden, wären dessen Folgen als Dienstunfall anzuerkennen gewesen. In dem Augenblick, in dem der Kläger aber an dem Hotel vorbei zu der Bar gegangen sei, habe er sich nicht mehr auf dem versicherten Weg befunden.
Der von dem Kläger als „gemütlichen Ausklang” bezeichneten Barbesuch sei ausschließlich als ein persönliches Vergnügen anzusehen. Das aber falle nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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