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Pressebericht zur Sozialversicherungspflicht für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Wenn der Seniorchef zum Berater wird


Besteht Sozialversicherungspflicht, wenn sich ein ehemaliger Betriebsinhaber von seinem Nachfolger als freier Mitarbeiter einstellen lässt?

Wenn der Seniorchef zum Berater wird

(verpd) Wenn es um Geld geht, sind die Beteiligten meist schnell zur Stelle. So auch im Fall eines ehemaligen hessischen Unternehmers, von dem die Deutsche Rentenversicherung rund 15.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachforderte. Doch der Rentenversicherer hatte seine Rechnung ohne die Gerichte gemacht.
Nachdem er seinen Betrieb 30 Jahre lang geführt hatte, übergab ihn der Kläger an seinen Sohn.

Freier Mitarbeiter

Von diesem ließ er sich anschließend als freier Mitarbeiter einstellen, um Stammkunden zu betreuen, das Unternehmen zu beraten und Kalkulations- und Auftragsbearbeitungen durchzuführen. Dafür wurde ein festes monatliches Honorar von 1.000 Euro vereinbart.
Seine Tätigkeit erledigte der Mann überwiegend von zu Hause aus. Auch wenn er ausschließlich für seinen ehemaligen Betrieb tätig war, hatte er keinen Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Steuern und Krankenversicherung musste er ebenfalls selber bezahlen.

15.000 Euro Nachforderung

Nach einer Betriebsprüfung stufte die Deutsche Rentenversicherung den Mann gleichwohl als lohnabhängig Beschäftigten ein und forderte von ihm und seinem Sohn Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15.000 Euro. Denn es sei nicht zu bestreiten, dass der Mann weiterhin in seinen ehemaligen Betrieb eingebunden sei.
Als der gegen diese Entscheidung erhobene Widerspruch abschlägig beschieden wurde, ging die Sache vor Gericht.

Überwiegend selbstständige Tätigkeit

Dort erlitt die Deutsche Rentenversicherung eine Niederlage. Die Richter des achten Senats des Hessischen Landessozialgerichts sahen in der Beratungs- und Kundenbetreuungstätigkeit des Seniorchefs eine überwiegend selbstständige Tätigkeit.
Entgegen der Annahme des Rentenversicherungsträgers sei er nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, sondern habe weitgehend von zu Hause aus gearbeitet. Er sei außerdem an keine regelmäßige Arbeitszeit gebunden gewesen und habe im Umgang mit den Kunden keinerlei Weisungen seines Sohnes unterlegen.

Weit verbreitete Praxis

Die Tatsache, dass er ausschließlich für seinen ehemaligen Betrieb tätig gewesen sei, entspreche einer im Wirtschaftsleben weit verbreiteten Praxis. Selbstständige seien in vielen Fällen über einen längeren Zeitraum hinweg nur für einen Auftraggeber tätig. Deswegen würde aber nicht automatisch eine Sozialversicherungspflicht eintreten.
Zwar sei die Vereinbarung einer festen monatlichen Vergütung ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dieses falle jedoch angesichts der übrigen Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit nicht ins Gewicht (Urteil vom 13. Juli 2006, Az.: L 8 KR 6/06).
Eine Revision gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu.

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