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Pressebericht zur Sozialversicherungspflicht für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24Wenn der Seniorchef zum Berater wird
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Besteht Sozialversicherungspflicht, wenn sich ein ehemaliger Betriebsinhaber von seinem Nachfolger als freier Mitarbeiter einstellen lässt? Wenn der Seniorchef zum Berater wird(verpd) Wenn es um Geld geht, sind die Beteiligten meist schnell zur Stelle. So auch im Fall eines ehemaligen hessischen Unternehmers, von dem die Deutsche Rentenversicherung rund 15.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachforderte. Doch der Rentenversicherer hatte seine Rechnung ohne die Gerichte gemacht. Freier MitarbeiterVon diesem ließ er sich anschließend als freier Mitarbeiter einstellen, um Stammkunden zu betreuen, das Unternehmen zu beraten und Kalkulations- und Auftragsbearbeitungen durchzuführen. Dafür wurde ein festes monatliches Honorar von 1.000 Euro vereinbart. 15.000 Euro NachforderungNach einer Betriebsprüfung stufte die Deutsche Rentenversicherung den Mann gleichwohl als lohnabhängig Beschäftigten ein und forderte von ihm und seinem Sohn Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15.000 Euro. Denn es sei nicht zu bestreiten, dass der Mann weiterhin in seinen ehemaligen Betrieb eingebunden sei. Überwiegend selbstständige TätigkeitDort erlitt die Deutsche Rentenversicherung eine Niederlage. Die Richter des achten Senats des Hessischen Landessozialgerichts sahen in der Beratungs- und Kundenbetreuungstätigkeit des Seniorchefs eine überwiegend selbstständige Tätigkeit. Weit verbreitete PraxisDie Tatsache, dass er ausschließlich für seinen ehemaligen Betrieb tätig gewesen sei, entspreche einer im Wirtschaftsleben weit verbreiteten Praxis. Selbstständige seien in vielen Fällen über einen längeren Zeitraum hinweg nur für einen Auftraggeber tätig. Deswegen würde aber nicht automatisch eine Sozialversicherungspflicht eintreten. |
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