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Keine Sonderbehandlung für Beamte - Kürzung der Pension


Müssen langjährig beschäftigte Beamte eine Kürzung ihrer Pension hinnehmen, wenn sie vorzeitig in Ruhestand gehen?

Keine Sonderbehandlung für Beamte

(verpd) Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass Ruhestandsbezüge von Beamte, die vor Erreichen des 65. Lebensjahres in Rente gehen, um einen sogenannten Versorgungsabschlag gekürzt werden.
Mit dieser jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 20. Juni 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines Beamten zurückgewiesen, der sich gegen die Kürzung seiner Pension zur Wehr gesetzt hatte (Az.: 2 BvR 361/03).

Kürzung um 100 Euro

Nach annähernd 42 Jahren im Dienste des Staates war der Kläger im Alter von 62 Jahren auf eigenen Wunsch vorzeitig in den Ruhestand gegangen.
Aufgrund einer im Jahr 1990 in Kraft getretenen Änderung des Beamtengesetzes war daraufhin sein monatlicher Pensionsanspruch von knapp 2.900 Euro um rund 100 Euro gekürzt worden. Das empfand der Mann als ungerecht. Denn rein rechnerisch hatte er bereits einen Ruhegehaltssatz von mehr als 78 Prozent und damit den Höchstsatz erreicht.
Die lebenslange Kürzung stehe daher in keinem Verhältnis zur um lediglich drei Jahre vorgezogenen Erlangung der Versorgungsbezüge. Im Übrigen verletze die Gesetzesänderung aus dem Jahr 1990 den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Öffentliches Interesse

Dem wollte das Bundesverfassungsgericht nicht folgen. Denn Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes garantiere nicht die unveränderte Höhe der Ruhestandsbezüge. Der Gesetzgeber dürfte die Bezüge vielmehr immer dann kürzen, wenn dieses aus sachlichen, im System der Altersversorgung liegenden Gründen gerechtfertigt sei.
Das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der bisherigen, für ihn günstigeren Rechtslage sei nicht generell als schutzwürdiger einzustufen als das öffentliche Interesse an einer Änderung des Pensionsrechts.

Maßnahme gegen Frühpensionierungen

Der vom Gesetzgeber eingeführte Versorgungsabschlag trage dem drastischen Anwachsen der Versorgungszahlungen und der Mitursächlichkeit von Frühpensionierungen Rechnung.
Mit ihm solle unter anderem dem Anreiz, vorzeitig aus dem Dienst auszuscheiden, entgegengetreten werden. Denn nach dem bis 1990 geltenden Recht sei der Versorgungshöchstsatz bereits lange vor Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht worden.
Das Urteil kann im Volltext auf den Internetseiten des Bundesverfassungsgerichts nachgelesen werden.

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