Rechtsschutzversicherung Verwaltungsverfahren bei Makler24
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Rechtsschutzversicherung Vergleiche
Verwaltungsverfahren / Definition
Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit
der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die
Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsakts oder auf den
Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet
ist. Vgl. § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Das heißt, die Tätigkeit der Behörde muss
nach außen ("zum Bürger hin") wirken, interne
Weisungen eines Behördenleiters an seine Angestellten oder Beamten
setzen also kein Verwaltungsverfahren in Gang;
auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages zielen. Die Beschaffung von Büromaterial durch eine
Behörde und der zur Beschaffung führende interne Willensbildungsprozess
ist also kein Verwaltungsverfahren; da die Verwaltung bürgerlich-rechtliche
Kaufverträge wie jede Privatperson schliesst.
Das Verwaltungsverfahren umfasst sowohl die Vorbereitung als auch
den Erlass eines Verwaltungsaktes. In manchen Fällen ist die
Vorbereitung sehr aufwändig, weil viele Daten erhoben und widerstreitende
Interessen abgewogen werden müssen, z. B. Genehmigungsverfahren
für Industrieanlagen.
Die meisten Verwaltungsverfahren richten sich nach speziellen Verfahrensvorschriften und werden schriftlich durchgeführt; zwingend ist dies aber nicht. § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt ausdrücklich, dass das Verwaltungsverfahren nur so weit an bestimmte Formen gebunden ist, wie besondere Rechtsvorschriften dies vorschreiben.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt in Deutschland nur einen Teil der Verwaltungsverfahren, nämlich die von Bundesbehörden durchgeführten, für die keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen; solche gibt es z. B. im Sozialgesetzbuch (SGB) für das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht und in der Abgabenordnung für das Verwaltungsverfahren bei der Steuererhebung. Die deutschen Bundesländer haben eigene Verwaltungsverfahrensgesetze, die jedoch nur in wenigen Details voneinander und vom Verwaltungsverfahrensgesetz der Bundesrepublik abweichen.



