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deliktunfähige Kinder in der Privathaftpflicht Versicherung
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden 3 Stufen der Deliktsfähigkeit unterschieden:
1) die Deliktsunfähigkeit: Deliktsunfähig - und damit nicht haftbar - sind:
- Minderjährige unter 7 Jahren (siehe auch § 828 (1) BGB)
- geistig Verwirrte und Bewusstlose (§ 827 BGB)
2) die beschränkte Deliktsfähigkeit
- Minderjährige von 7 bis 18 Jahren (§ 828 (2) BGB)
- Taubstumme (§ 828 (2) BGB)
Die genannten Personen haften nicht für ihre Handlungen und deren Folgen, wenn sie - so heißt es im BGB beim Begehen der schädigenden Handlung nicht die erforderliche Einsicht hatten. Das beurteilt in der Regel ein (jugend-)psychologisches Gutachten, das die Kriterien Persönlichkeitsentwicklung, Elternhaus und geistige Leistungsfähigkeit berücksichtigt.
Kinder und Jugendliche können nur bedingt für ihre Handlungen haftbar gemacht werden. Hierbei besteht aber die Möglichkeit, Schadenersatz vom Aufsichtspflichtigen zu fordern.
Die Privathaftpflicht kommt nur dann für den Schaden auf, wenn auch nachgewiesen werden kann, dass die Aufsichtspflicht verletzt worden ist.
Wenn Sie zusätzlich die Klausel deliktunfähige Kinder vereinbaren, verzichtet die Versicherungsgesellschaft auf die Prüfung der Aufsichtspflicht. Sie leistet auch dann, wenn keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt.
Die Privathaftpflicht kommt aber nur dann auf, wenn auch die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Sofern jedoch die Klausel "deliktunfähige Kinder" vereinbart wurde, verzichtet das Versicherungsunternehmen auf die Prüfung der Aufsichtspflicht und leistet auch dann, wenn keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt.




