Unfallversicherungsträger haben die gesetzliche Verpflichtung, mit allen
geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten zu sorgen. Hierzu haben sie durch fachlich besonders ausgebildete
Technische Aufsichtsbeamte die Durchführung der Unfallverhütung zu überwachen
und die Unternehmer zu beraten. Unfallverhütungsvorschriften bieten hierzu
die
Rechtsgrundlage.
Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge:
Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit einer besonderen gesundheitlichen
Gefährdung ausgesetzt sind, werden in der Regel nach den "Berufsgenossenschaftlichen
Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" betreut.
Erste Hilfe:
Die Unternehmen haben eine wirksame erste Hilfe bei Arbeitsunfällen, insbesondere
durch die Ausbildung von Ersthelfern, sicherzustellen (Unfallverhütungsvorschrift "erste
Hilfe").
Verstoßen Unternehmer oder Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig
gegen Unfallverhütungsvorschriften, so kann der Vorstand der Berufsgenossenschaft
eine Geldbuße bis zu 20.000 DM festsetzen. Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen
gegen vollziehbare Anordnungen der Berufsgenossenschaft.