Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht ein Anspruch auf die vereinbarte Todesfallleistung (§ 7, 4 AUB).
Der Unfalltod ist innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer anzuzeigen (§ 9 VI AUB).
Bei Unfällen mit Invaliditätsfolgen zahlt die Versicherung innerhalb
eines Jahres nach dem Unfall Vorschüsse auf die Invaliditätsleistung.
Der Vorschuss auf die Invaliditätsleistung wird maximal bis zur Höhe
der Todesfallsumme geleistet und kann nur beansprucht werden, wenn eine Todesfallsumme
versichert ist (§ 11, II AUB).