Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke (§ 3 I AUB ).
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald Sie im Sinne von § 3, I AUB nicht mehr versicherbar sind, also zu den o.g. Personengruppen gehören. Gleichzeitig endet die Versicherung (§ 3 II AUB).
Der für dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke seit
Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete
Beitrag wird von der Versicherung zurückgezahlt (§ 3 III AUB).