| Strafrechtsschutz - Lexikon bei Makler24 |

Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
In diesem Fall wird Rechtsschutz gewährt zur Verteidigung wegen des Vorwurfs
der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes. Für Steuer-Straftaten
besteht kein Rechtsschutz, weil diese nur vorsätzlich begangen werden
können (z.B. Steuerhinterziehung). Sie fallen damit unter den generell
geltenden sog. Vorsatz-Ausschluss. Für Steuer-Ordnungswidrigkeiten (siehe
dort) gilt dies nur eingeschränkt.
Der Allgemeinen Straf-Rechtsschutz deckt die folgenden Strafvollstreckungsmaßnahmen
ab: Gnadenverfahren, Strafaussetzungsverfahren, Strafaufschubverfahren und
Zahlungserleichterungsverfahren, soweit Sie als Versicherter nicht mit einer
Geldstrafe oder -buße unter 250,- bestraft wurden (§ 5, Abs. 3 f
ARB 2002).
Der Allgemeine Straf-Rechtschutz ist Bestandteil des Privat- und Berufs-Rechtsschutzes.
Wichtig: Beachten Sie jedoch den Ausschluss von Vorsatztaten.
16.02.2005
|