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Gerichtsstand
Auch Gerichtsort genannt: Ist der Sitz des für eine gerichtliche Auseinandersetzung
zuständigen Gerichtes. Er richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften
(deutschen oder ausländischen).
In der Regel ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte
wohnt, seine gewerbliche Niederlassung hat oder das Grundstück liegt,
das von der rechtlichen Auseinandersetzung betroffen ist. Der Gerichtsort kann
auch zwischen den Prozessbeteiligten vereinbart werden (besonders bei vertraglichen
Auseinandersetzungen unter Vollkaufleuten.
Vollkaufmann ist jeder, der ein eigenes Gewerbe betreibt, das nach Art und
Umfang eine kaufmännische Buchführung erfordert.
Wenn Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, kommt auch jeweils
das Gericht in Betracht, an dessen Sitz die Handlung begangen wurde.
In Strafsachen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die strafbare
Handlung begangen wurde. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch das Verfahren
am Wohnsitz des Beschuldigten einleiten.
16.02.2005
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