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Gerichtlich
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wird als "gerichtlich" bezeichnet,
wenn sie vor Gerichten erfolgt. Etwa in Form von Mahnbescheid, Klage, Widerklage,
einstweiliger Verfügung, Arrest, Beweissicherungsverfahren. Dies beschränkt
sich jedoch auf Gerichtsverfahren im Sozialgerichts- und Steuer-Rechtsschutz
Die Wahrnehmung von Gläubigerinteressen gegen einen Konkurs- oder Vergleichsschuldner
(z.B. Beantragung eines Konkursverfahrens, Anmeldung einer Forderung zur Konkurstabelle,
Vertretung in der Gläubigerversammlung) gilt als "gerichtlich".
16.02.2005
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