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Fahrzeug-Rechtsschutz
Alte Bezeichnung für jetzigen Verkehrs-Rechtsschutz. Der Rechtsschutz
bezieht sich auf ein im Versicherungsschein bezeichnetes Fahrzeug. Daraus folgt,
dass neben dem Versicherten - in der Regel Eigentümer oder Halter des
versicherten Fahrzeuges - jeder Mieter, Entleiher, Leasingnehmer, berechtigter
Fahrer und berechtigter Insasse des Fahrzeuges mitversichert ist (§ 21,
Abs. 3).
Als besondere Form des Verkehrs-Rechtsschutzes gilt der Fahrzeug-Rechtsschutz
auch für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Zum Beispiel als
Fahrer jedes Fahrzeuges, als Fahrgast, als Fußgänger und als Radfahrer.
Fahrzeug-Rechtschutz besteht aus:
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Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
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Verkehrs-Straf-Rechtsschutz,
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Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
·
Verkehrs-Rechtsschutz in Vertrags- und Sachenrecht,
·
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen.
·
Steuer-Rechtschutz vor Gerichten.
Ausnahme: Auf Gegenstände im Fahrzeug, beispielsweise die Ladung, erstreckt
sich der Fahrzeug-Rechtschutz nicht.
16.02.2005
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