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Abtretung
Ansprüche auf eine Rechtsschutzleistung können ohne schriftliche
Genehmigung der Rechtschutz-Versicherung nicht abgetreten werden. Es ist also
nicht möglich, einen bestehenden Versicherungsanspruch gegenüber
der Versicherung auf ein Mietwagen-Unternehmen, eine Kfz-Reparaturwerkstatt
oder an sog. Unfallhelfer jeder Art abzutreten. Damit soll vermieden werden,
dass sich die Versicherung mit fremden Personen an Stelle der versicherten
Person über Art und Umfang der Rechtsschutzleistung auseinander setzen
muss.
16.02.2005
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