| Schmerzensgeld - Lexikon bei Makler24 |

Schmerzensgeld
Schadenersatzanspruch für immaterielle (= nicht materielle) Schäden,
vornehmlich für körperliche Schmerzen. Aber auch aber auch für
Ehrverletzung und mittelbare seelische Beeinträchtigung kann Schadenersatz
geltend gemacht werden.
Die Höhe des Schmerzensgeldanspruches richtet sich nach Verschuldensgrad
und der wirtschaftlichen Situation von Schädiger und Geschädigtem.
Maßgeblich ist aber vor allem der Umfang des erlittenen Schadens. Im
Sinne einer Gleichbehandlung aller Geschädigten wenden Gerichte und Versicherungen
im Allgemeinen sog. Schmerzensgeldtabellen als Anhaltspunkt für die Schmerzensgeldfestsetzung
im Einzelfall an.
Für die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen besteht Rechtschutz
im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz und Verkehrs-Schadenersatz-Rechtschutz.
16.02.2005
|