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Mitversicherte Personen
Dies sind die Personen, die Sie als Versicherter innerhalb Ihres Vertrages
mitversichert haben. Wie viele dies sein können, ist für die einzelnen
Rechtsschutz-Arten unterschiedlich geregelt:
Verkehrs-Rechtsschutz: Berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen von Landfahrzeugen,
die auf Sie zugelassen oder von Ihnen gemietet sind. Das betrifft auch Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge
(Mietwagen) sowie im objektbezogenen Fahrzeug-Rechtsschutz im Versicherungsschein
bezeichneten Kraftfahrzeuge.
Im Rahmen der genannten Kombinationsformen sind zusätzlich mitversichert:
Ihr im Versicherungsschein genannter ehelicher oder nicht ehelicher Lebenspartner.
Ihre minderjährigen Kinder in ihrer Rolle als Eigentümer, Halter
oder Fahrer. Das bezieht sich auf Motorfahrzeuge und Anhänger zu Lande,
die auf Ihre minderjährigen Kinder zugelassen sind. Ebenfalls versichert
sind berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen aller vorgenannten Fahrzeuge.
Außerdem besteht für Ihre Angehörigen Fahrer-Rechtsschutz.
Original-Text:
Kreis der neben dem Versicherungsnehmers auf Grund eines (vom VN abgeschlossenen)
Rechschutz-Vertrages versicherten Personen.
Umfang der mitversicherten Personen ist für die einzelnen Rechtschutz-Arten
unterschiedlich geregelt:
Verkehrs-Rechtschutz:
Berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmers
zugelassenen
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Landfahrzeuge
und von ihm gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sowie im objektbezogenen
Fahrzeug-Rechtschutzes des im Versicherungsschein bezeichneten Landfahrzeuges.
Im Rahmen der Kombinationsformen sind zusätzlich mitversichert der eheliche
oder der im Versicherungsschein genannte nicht eheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers
und die minderjährigen Kinder, jeweils in ihrer Eigenschaft als Eigentümer,
Halter und Fahrer der auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen Motorfahrzeuge zu Lande und Anhänger sowie die berechtigten
Fahrer und berechtigten Insassen der vorgenannten Fahrzeuge. Außerdem
besteht für die genannten Angehörigen des
Versicherungsnehmers Fahrer-Rechtschutz.
Fahrer-Rechtsschutz (§ 22):
Alle Kraftfahrer eines versicherten Unternehmens (für Betriebe des Kfz
-Gewerbes alle Betriebsangehörigen) in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für das Unternehmen.
Privat-Rechtschutz:
a) Ehegatte, aber nicht bei aufgehobener oder geschiedener Ehe;
b) im Versicherungsschein genannter nicht ehelicher Lebenspartner;
c) Ihre minderjährigen Kinder einschließlich für ehelich erklärte
Kinder, Adoptivkinder, Kinder Ihres Lebenspartners sowie Pflegekinder, wenn
diese nicht nur vorübergehend in Ihrem Haushalt leben;
d) Ihre volljährigen unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 30.
Lebensjahres, jedoch maximal bis diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche
Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
erhalten;
e) zusätzlich im Versicherungsschein genannte Mitinhaber des Betriebes,
Hoferben, Altenteiler und ihre Familienangehörige im Landwirtschafts-
und Verkehrs-Rechtsschutz.
Berufs-Rechtschutz:
für Nichtselbstständige
siehe Privat-Rechtschutz; kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen
oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit;
für Selbstständige
alle bei Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit
für Land- und Forstwirte
zusätzlich im Versicherungsschein genannte Mitinhaber des Betriebes und
deren Familienangehörige.
Vereins-Rechtsschutz:
Gesetzliche Vertreter und Angestellte eines Vereins sowie Vereinsmitglieder:
Sie haben Rechtsschutz bei der Erledigung aller Aufgaben, die ihnen gemäß der
Vereinssatzung obliegen.
Rechtsschutz-Ausschluss:
·
mitversicherte Personen haben untereinander keinen Anspruch auf Rechtsschutz
·
mitversicherte Personen können keine rechtlichen Interessen gegen den
Versicherten geltend machen
·
Aber: Als Versicherter besitzen Sie Rechtsschutz gegen die mitversicherten
Personen. Sind Sie etwa der Kfz-Halter, können Sie Rechtsschutz gegen
den Fahrer des Fahrzeuges geltend machen, auch wenn dieser bei Ihnen angestellt
ist. Als Versicherter erhalten Sie Rechtsschutz gegenüber Ihrer mitversicherten
Ehefrau. Als Landwirt gegen Altenteiler u.a..
16.02.2005
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