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Besitz / Dingliches Recht
Das ist das Recht auf die direkte Herrschaft über eine Sache. Im Gegensatz
zu den Vorschriften über schuldrechtliche Verträge wirkt es nicht
nur zwischen den Vertragspartnern, sondern allgemein. Das bedeutet, dass der
Inhaber eines solchen Rechtes gegenüber jedem Dritten, der sein Recht
beeinträchtigt, einen Herausgabe-, Abwehr- oder Unterlassungsanspruch
hat.
Die wesentlichen Ausprägungen:
· Besitz: tatsächliche Gewalt über eine Sache (geliehenes
Auto, gemietete Wohnung);
·
Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit, persönliche Dienstbarkeit): Recht,
ein fremdes Grundstück in irgendeiner Form zu benutzen oder das Nutzungsrecht
des Eigentümers einzuschränken (z.B. Wegerecht, Weiderecht, Recht
auf Baubeschränkung, Verbot einer Gewerbeausübung);
·
Eigentum: Prinzipiell unbeschränktes Recht, mit einer Sache nach Belieben
zu verfahren. Enteignung und ähnliche Einschränkungen erfolgen besonders
im Allgemeininteresse und sind nur auf Grund eines Gesetzes (z.B. nachbarrechtliche
Vorschriften) möglich;
·
Erbbaurecht: "veräußerliches" (weitergebebbares) und vererbliches,
zumeist langfristiges, Baurecht auf einem fremden Grundstück;
·
Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld): Durch Grundbucheintrag
gesichertes Recht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen den jeweiligen
Eigentümer des mit dem Pfandrecht belasteten Grundstücks;
·
Nachbarrecht: Rechte und Pflichten von benachbarten Grundstückseigentümern
und -besitzern im Hinblick auf Einschränkungen oder Erweiterungen des
Eigentums- bzw. Besitzrechtes
·
Nießbrauch: Recht, eine Sache zu nutzen, die Ihnen nicht gehört;
etwa die Erträge zu verwerten (Zinsen von Wertpapieren, Produkte einer
Hühnerfarm, Gesamterträge eines Nachlasses). In bäuerlichen
Kreisen wird häufig in Verbindung mit einer Hofübergabe die Versorgung
des Altenteilers in Form eines Nießbrauches sichergestellt;
·
Pfandrecht: Recht, sich wegen einer Forderung zu befriedigen, indem man eine
Sache (oder ein Recht) verwertet, die einem nicht gehört (z.B. Vermieter-Pfandrecht).
Für bewegliche Sachen gilt der Rechtschutz für Vertrags- und Sachenrecht;
für Grundstücke der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz.
16.02.2005
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