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Beratungshilfe
Ausdehnung des früheren Armenrechtes (jetzt Prozesskostenhilfe) auf die
außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Die Beratungshilfe
wird auf Antrag vom Amtsgericht bewilligt, wenn die für eine Beratung
oder außergerichtliche Vertretung erforderlichen Mittel nach den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufgebracht werden können.
Danach erhält z.B. eine Person mit drei unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
(Ehefrau und 2 Kinder) Beratungshilfe, wenn sie nicht mehr als 945,89 € netto
im Monat verdient. Die Beratung und Vertretung erfolgt durch einen Rechtsanwalt,
dem regelmäßig eine Gebühr von 10,- € Eigenbeteiligung
zu zahlen ist. Die Beratungshilfe entfällt, wenn eine Rechtsschutzversicherung
in Anspruch genommen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Beratung mutwillig
erscheint. Außerdem sind Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht von der Beratungshilfe
ausgenommen.
16.02.2005
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