Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung

Wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung kündigen wollen, müssen Sie das in jedem Fall schriftlich tun.

Für Wechsler von einer gesetzlichen zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung gilt:

- ein permanentes Kündigungsrecht. Anstatt jährlich, tritt seit dem 1.1.2002 eine Kündigung am Ende des übernächsten Kalendermonats in Kraft. Eine im März ausgesprochene Kündigung gilt also beispielweise Ende Mai.
- eine längere Bindungsfrist. Wer sich einmal entschieden hat zu wechseln, der muss der neuen gesetzlichen Krankenkasse mindestens 18 Monate treu bleiben. Erst nach Ablauf dieser Frist, darf der Versicherte wieder wechseln.

- ein längeres Sonderkündigungsrecht. Die Bindungsfrist von 18 Monaten gilt nicht, wenn der Versicherte im Monat der Beitragserhöhung seines Krankenversicherers kündigt, um zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln.

Für Wechsler von der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer privaten gilt:

- das Sonderkündigungsrecht. Wer mit seinem monatlichen Bruttolohn mehr als 3375 erhält oder sich selbstständig macht, der gilt als "freiwillig Versicherter" und kann von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung wechseln. Hier gilt die Regel, dass derjenige bereits im ersten Monat seine gesetzliche Krankenversicherung kündigen und rückwirkend zum 1. des Monats in die Private eintreten kann.

- ein permanentes Kündigungsrecht. Der Wechsel in die private Krankenversicherung kann regelmäßig nach Kündigung der gesetzlichen am Ende des übernächsten Kalendermonats in Kraft treten.