Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, haben Sie Anspruch auf Einweisung in eines der beiden nächstgelegenen geeigneten Krankenhäuser. Die Betreuung erfolgt durch den jeweils Dienst habenden Arzt (Stationsarzt).
Wenn Sie in der privaten Krankenversicherung versichert sind, haben Sie neben der freien Krankenhauswahl auch Anspruch auf eine Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sowie privatärztliche Behandlung, sofern der Tarif dies vorsieht.
Bei Krankenanstalten
in denen auch Kuren durchgeführt werden, so genannte
gemischte Krankenanstalten, müssen vor Behandlungsbeginn eine Kostenzusage
einholen, wenn Sie privat krankenversichert sind.