Ärzte und Zahnärzte rechnen ihr Honorar bei Privatpatienten nach den folgenden Gebührenordnungen ab:
GOÄ 96: Gebührenordnung für Ärzte
vom 1. Januar 1996
GOZ 88: Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober1987
Es wird grundsätzlich zwischen "persönlichen Leistungen" des Arztes/Zahnarztes und "medizinisch-technischen Leistungen unterschieden.
Für persönliche Leistungen darf das 1- bis 2,3-fache (Schwellenwert)
des Gebührensatzes berechnet werden. Ein Überschreiten des Schwellenwertes
bis höchstens zum 3,5-fachen Satz ist nur dann zulässig, wenn der
Arzt dies schriftlich begründet.
Für medizinisch-technische Leistungen der GOÄ darf das 1- bis 1,8-fache
des Gebührensatzes berechnet werden.
Ein Überschreiten des Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Gebührensatz ist auch hier nur mit einer schriftlichen Begründung möglich.
Für Laboruntersuchungen darf das 1- bis 1,15-fache des Gebührensatzes berechnet werden. Ein Überschreiten des Schwellenwertes bis zum 1,3-fachen Gebührensatz muss ebenfalls schriftlich begründet werden.
Im Rahmen
der Gebührenordnung sind aber auch freie Honorarforderungen
möglich. Diese so genannte Abdingung, die zwischen Arzt/Zahnarzt und Ihnen
als Patienten schriftlich zu treffen ist, muss die Feststellung enthalten,
dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen (z.B. private
Krankenversicherung, Beihilfe) möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet
ist. Mehrkosten, die durch eine abweichende Honorarvereinbarung entstanden
sind, werden nur anerkannt, wenn sie der Art und Höhe nach angemessen
sind.
Einige Versicherungen bieten Tarife an, in denen auch die begründete Abrechnung über
den oben beschriebenen Höchstsätzen akzeptiert wird. Dies kann für
Sie u.a. dann wichtig werden, wenn Sie sich oft im Ausland aufhalten, weil
dort die deutsche Gebührenordnung und damit auch Ihre Höchstsätze
nicht gilt.