Freiwillig Versicherte

Grundsatz für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse ist, dass sie sich unmittelbar an eine Pflicht- oder Familienversicherung anschließt. Dies gilt nicht, wenn Sie Berufsanfänger sind oder von einem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt sind.

D.h., Sie können der gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied beitreten, wenn Sie

· aus der Versicherungspflicht ausscheiden. Voraussetzung ist, dass Sie unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen 12 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung oder innerhalb der letzten fünf Jahre 24 Monate versichert waren. Die Regelung, wonach Ihnen eine Versicherungszeit von 24 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre angerechnet wird, ist eine reine Hilfsgröße für den Fall, dass Sie unmittelbar vor dem Ausscheiden die 12-Monats-Frist nicht erfüllen.

· aus der Familienversicherung ausscheiden. Hier ist keine Vorversicherungszeit gefordert.

· erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und dabei ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) erzielen.

· schwerbehindert sind und Sie, ein Elternteil oder Ihr Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor Beitritt mindestens drei Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, es sei denn, dass wegen der Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllt werden konnte. Für diesen Personenkreis kann die Kasse in ihre Satzung ein Höchstaufnahmealter aufnehmen.

· nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland innerhalb von zwei Monaten eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnehmen (wenn die Mitgliedschaft durch Ihren Wegzug aus Deutschland beendet wurde). Hiervon sind naturgemäß jedoch nur Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) betroffen, da sonst automatisch die Versicherungspflicht eintreten würde.

Wenn Sie der freiwilligen Versicherung beitreten, dann müssen Sie dies der Kasse innerhalb von drei Monaten nach dem Eintreten der oben genannten Voraussetzungen anzeigen.