Sie haben
als Versicherter grundsätzlich keinen Leistungsanspruch für
Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren. Zwar wurde
der Leistungsausschluss in der Krankentagegeldversicherung für Arbeitsunfähigkeit
auf Grund alkoholbedingter Bewusstseinsstörungen in den Tarifbedingungen
vielfach aufgehoben, für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren
besteht jedoch auch hier keine Leistungspflicht.