Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird mit dem Zugang beim Versicherer wirksam. Die privaten Krankenversicherer unterscheiden zwischen ordentlichem und außerordentlichem Kündigungsrecht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung kann rechtswirksam nur vom Versicherungsnehmer oder von einem Bevollmächtigten bei gleichzeitiger Vorlage der Vollmacht des Versicherungsnehmers ausgesprochen werden.
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Ordentliche Kündigung
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
·Außerordentliche Kündigung
Arbeitnehmer,
welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschreiten
(z.B.
durch Umwandlung ihres
Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses
in eine Teilzeitbeschäftigung), werden sofort und nicht erst mit Beginn
des folgenden Kalenderjahres krankenversicherungspflichtig. Damit können
sie ihre Private Krankenversicherung ohne Einhaltung einer Frist beenden. Das
gilt auch für jene privat Versicherte, bei denen z.B. als Ehegatte eine
Familienversicherung wirksam wird. Erforderlich ist ein entsprechender Nachweis
der zuständigen Krankenkasse.
Hat der Versicherer einzelne Vertragsteile durch den Rücktritt, Anfechtung
oder Kündigung beendet, hat der Versicherungsnehmer für die restlichen
Vertragsteile ein außerordentliches Kündigungsrecht. Will er davon
Gebrauch machen, muss er in der Regel innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der
Willenserklärung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird
dann zum Ende des Monats wirksam, in dem die Mitteilung über den Rücktritt
bzw. die Anfechtung zugestellt wurde. Hat der Versicherer gekündigt, wird
die Gegenkündigung durch den Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt wirksam,
zu dem auch die Kündigung des Versicherers wirksam ist. Wird die Zweiwochenfrist
versäumt, ist das außerordentliche Kündigungsrecht verwirkt.
Muss der private Krankenversicherer (etwa wegen steigendem Leistungsbedarf)
die Beiträge anpassen oder erhöhen, kann der Versicherungsnehmer
die Versicherung der betroffenen Personen vorzeitig kündigen. Das Gleiche
gilt, wenn der Versicherer die Leistungen vermindert.
Die Kündigung muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung
ausgesprochen werden. Sie wird dann zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung
gilt. Wird diese Frist versäumt, kann sich der Versicherungsnehmer auf
das außerordentliche Kündigungsrecht nicht mehr berufen.
Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(§13(4) MB/KK)