Bestimmte Personengruppen dürfen von Krankenversicherungsgesellschaften nicht abgelehnt werden.
Ein Annahmezwang (auch Kontrahierungszwang genannt) besteht z.B. für die Nachversicherung von Neugeborenen (Entsprechendes gilt bei Adoption). Der Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate bei der Versicherung versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Es findet dann keine Risikoprüfung statt.
Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der des versicherten Elternteils sein.
In der Gruppenversicherung besteht ebenfalls ein Annahmezwang.