Leistungen
der gesetzlichen Rentenversicherung können grundsätzlich
nur dann gewährt werden, wenn eine bestimmte Anzahl von Beiträgen
und rentenrechtliche Zeiten nachgewiesen werden. Die kürzeste Wartezeit
(die so genannte "allgemeine Wartezeit") beträgt fünf Jahre.
Die Wartezeit kann auch auf Grund übertragener oder begründeter Anwartschaften
durch einen Versorgungsausgleich erfüllt werden.