Teil der
Einkommensteuer, mit der Kapitalerträge besteuert werden. Sie
beträgt z. Zt. 25% auf Erträge aus Wertpapieren, Einnahmen stiller
Gesellschafter und Zinsgewinnen aus Sparanteilen bei Lebensversicherungen.
Sofern der Kapitalanleger keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, wird die
Kapitalertragsteuer direkt von der auszahlenden Stelle an das Finanzamt abgeführt.
Die so geleistete Steuervorauszahlung wird auf die Steuerschuld angerechnet.
Für steuerbegünstigte Lebensversicherungsverträge im Sinne des § 10
Abs.1 Ziff. 2b EStG fällt keine Kapitalertragsteuer an.