Halbwaisenrente

Kinder haben Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod eines Elternteiles, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt, also für eine bestimmte Zeit Beiträge gezahlt hat, und noch ein Elternteil lebt, der unterhaltspflichtig ist. Der Anspruch auf Halbwaisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn der Waise sich in Schul- bzw. Berufsausbildung befindet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann.