Kinder
haben Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach
dem Tod eines
Elternteiles,
wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine
Wartezeit erfüllt, also für eine bestimmte Zeit Beiträge gezahlt
hat, und noch ein Elternteil lebt, der unterhaltspflichtig ist. Der Anspruch
auf Halbwaisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis
zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn der Waise sich in Schul- bzw. Berufsausbildung
befindet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann.