Jeder
Steuerpflichtige braucht Kapitalerträge bis zu 1601 Euro (verheiratete
3202 Euro) pro Jahr nicht zu versteuern (Freibetrag). Über diese Höhe
kann er Freistellungsaufträge an kapitalanlegende Einrichtungen geben.
Kapitalerträge, für die er eigentlich Kapitalertragsteuern zu zahlen
hätte, bleiben dadurch steuerfrei.