Freistellungsauftrag

Jeder Steuerpflichtige braucht Kapitalerträge bis zu 1601 Euro (verheiratete 3202 Euro) pro Jahr nicht zu versteuern (Freibetrag). Über diese Höhe kann er Freistellungsaufträge an kapitalanlegende Einrichtungen geben. Kapitalerträge, für die er eigentlich Kapitalertragsteuern zu zahlen hätte, bleiben dadurch steuerfrei.