Die Erbschaftsteuersätze variieren von 7% bis 50%. Leistungen aus einem
Lebensversicherungsvertrag, die nicht an den Versicherungsnehmer gezahlt werden,
unterliegen grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, soweit
sie gewisse Freibeträge übersteigen (z.B. persönliche Freibeträge
bei Ehegatten von 307.000 Euro + Versorgungsfreibeträge von 255.000 Euro).
Maßgebend für die Einstufung in die drei Steuerklassen und damit
für die Höhe der fälligen Steuer ist nach § 15 Abs.1 ErbStG
das Verhältnis zum Erblasser bzw. zum Schenkenden.