Unter
Bezugsrecht wird das Recht verstanden, über die fällige Leistung
aus der Lebensversicherung zu verfügen.
Es wird normalerweise widerruflich eingeräumt, das heißt, der Versicherungsnehmer
kann die Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen und eine andere Person einsetzen.
Falls das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt wird, erwirbt der unwiderruflich
Bezugsberechtigte einen sofort wirksamen Rechtsanspruch auf die fällige
Versicherungsleistung, der allerdings erst mit Eintritt des Versicherungsfalls
realisiert werden kann. Die Gestaltungsrechte bleiben weiterhin beim Versicherungsnehmer.
Sie sind nur insoweit eingeschränkt, als der Versicherungsnehmer das Recht
des unwiderruflich Bezugsberechtigten nicht einseitig entziehen kann.