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Gefahrerhöhung
Sie müssen als Versicherungsnehmer alle Antragsfragen wahrheitsgemäß beantworten,
da diese Angaben für die Übernahme der Gefahr durch Ihre Versicherung
erheblich sind. Aber auch spätere Erhöhungen von Gefahren müssen
Sie unverzüglich schriftlich Ihrem Versicherungsunternehmen mitteilen.
Eine solche
Gefahrerhöhung nach Antragstellung
liegt insbesondere dann vor, wenn
·
sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist (z. B.
ein Einfamilienhaus wird durch Umbau zum Zweifamilienhaus),
·
Ihre ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt
bleibt (eine Wohnung gilt nur dann als bewohnt, wenn sich während der
Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält),
·
vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden (eine solche Gefahrerhöhung
kann die Versicherung zur Kündigung berechtigen oder zur Leistungsfreiheit
im Schadenfall führen).
16.02.2005
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