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Fahrraddiebstahl
Fahrraddiebstahl
müssen Sie nach Klausel 7110 "Einschluss Fahrraddiebstahl" zusätzlich
auf besonderen Antrag in Ihre Hausratversicherung einschließen. Wird
Ihr Fahrrad aus einem verschlossenen Keller oder Schuppen auf dem Versicherungsgrundstück
gestohlen, liegt ein Einbruchdiebstahl vor. Das Fahrrad ist als Hausrat zum
vollen Wert mitversichert. Wird Ihr Fahrrad aber auf der Straße, aus
offenen Fahrradständern oder aus gemeinschaftlichen Fahrradabstellräumen
gestohlen, liegt nur ein einfacher Diebstahl vor, selbst wenn das Fahrrad abgeschlossen
war.
Einfacher
Diebstahl ist aber im Rahmen der Hausratversicherung nicht mitversichert.
Nur durch einen
zusätzlichen Einschluss können Sie den Versicherungsschutz
der Hausratversicherung auf einfachen Diebstahl Ihrer Fahrräder erweitern.
Dafür gelten folgende Bedingungen:
· Das Fahrrad muss in verkehrsüblicher
Weise durch ein Schloss gesichert sein.
·
Abgestellt ist es nur während der Zeit von 6 Uhr früh bis 22 Uhr
abends versichert.
·
Außerhalb dieser Zeit ist es nur versichert, wenn der Gebrauch noch nicht
beendet ist.
Beispiel:
Sie verlassen nach einem gemütlichen Abend mit Freunden um
23:30 Uhr das Restaurant und sehen, dass Ihr ordnungsgemäß gesichertes
Fahrrad in der Zwischenzeit aus dem Fahrradständer vor dem Restaurant
gestohlen wurde.
Luftpumpe,
Einkaufskorb, Packtaschen und andere zum Fahrrad gehörende,
aber nur lose damit verbundene Teile können Sie nur dann gegen einfachen
Diebstahl versichern, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad gestohlen werden.
Grundsätzlich beträgt die Entschädigungsgrenze je Schadenereignis
1 % der Versicherungssumme. Diese Grenze gilt auch, wenn Ihnen mehrere Fahrräder
gleichzeitig gestohlen werden. Sie können deshalb eine höhere Entschädigungsgrenze
gegen Prämienzuschlag entsprechend Ihres Versicherungsbedarfs vereinbaren.
16.02.2005
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