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Entschädigungsgrenze
Die allgemeine
Entschädigungsgrenze für Wertsachen ist marktüblich
je Versicherungsfall auf insgesamt 20% der Versicherungssumme begrenzt. Sie
können diese aber auf Antrag bei den meisten Versicherern gegen Beitragszuschlag
erhöhen. Zusätzlich gelten für bestimmte Wertsachen besondere
Entschädigungsgrenzen. Diese Grenzen können je nach Versicherung
unterschiedlich sein.
Die besonderen
Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gelten nur dann,
wenn Sie Ihre Wertsachen nicht in einem verschlossenen mehrwandigen Stahlschrank
mit einem Mindestgewicht von 200 kg oder einem eingemauerten Stahlwandschrank
mit mehrwandiger Tür aufbewahren.
16.02.2005
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