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Rechtsschutzversicherung Vergleich

Versicherter und Versicherung können den Rechtsschutzvertrag unter folgenden Voraussetzungen kündigen:

· Kündigung zum Vertragsablauf (sog. ordentliche Kündigung).
Sie muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten (oder stillschweigend verlängerten) Versicherungsdauer erklärt sein;

· Kündigung nach dem Versicherungsfall (sog. außerordentliche Kündigung);

Als Versicherter können Sie kündigen, wenn:

a) die Versicherung trotz Leistungspflicht den Rechtsschutz ablehnt

Abs. 1). Ist das Risiko ausgeschlossen oder besteht der Status der Vorvertraglichkeit, wenn der Versicherte mit dem Beitrag in Verzug steht und die Versicherung ihn angemahnt hat, besteht keine Leistungspflicht seitens der Versicherung. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Zugang der Ablehnung. Dabei entscheidet die Versicherung, ab wann die Kündigung wirksam ist: entweder sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.

b) die Versicherung für mindestens zwei in zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutz-Fälle bereits Rechtsschutz zugesagt hat (§ 13, Abs. 2). Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Rechtsschutzzusage für den zweiten und jeden weiteren Versicherungsfall (der innerhalb von zwölf Monaten eingetreten ist). Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Von dieser Kündigungsmöglichkeit kann auch die Versicherung Gebrauch machen.

· Kündigung wegen Beitragserhöhung

Hat die Versicherung den Beitrag erhöht, kann der Versicherte innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Frist, jedoch frühestens bis zum Inkrafttreten der Erhöhung, kündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht jedoch nur, wenn der Rechtsschutz trotz der Beitragserhöhung in seinem sachlichen Umfang gleich bleibt. Basiert die Beitragserhöhung gleichzeitig auf einer Änderung des Umfanges des Rechtsschutzes, besteht dieses Kündigungsrecht nicht (Ziff. 6 der Beitragsanpassungsregelung).

· Kündigung wegen Gefahrerhöhung

Wenn das versicherte Risiko des Versicherten aus irgendwelchen Gründen steigt und es gibt laut Tarif keine Versicherungsmöglichkeit mehr, kann die Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Gefahrerhöhung mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 11, Abs. 1).

 

 

 


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