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Pressebericht zur Krankenversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Zahnarzt ... Sie haben die Wahl

Krankenkassen, die sich allzu deutlich für Kostendämpfungsmaßnahmen stark machen, können Ärger mit der Justiz bekommen.

Wenn der Zahnersatz zum juristischen Zahnschmerz wird

(verpd) Alle Welt regt sich über die Kostenexplosion im Gesundheitswesen auf. Doch Krankenkassen, welche die Appelle zur Kostendämpfung ernst nehmen und preisgünstige Alternativen empfehlen, müssen aufpassen, wenn sie keinen Ärger mit den Gerichten bekommen wollen.
So geschehen in Baden-Württemberg. Dort hat das Sozialgericht Stuttgart kürzlich einer gesetzlichen Krankenkasse untersagt, ihren Versicherten im Internet bestimmte Zahnärzte aus dem Ausland zu empfehlen, bei denen es besonders preisgünstigen Zahnersatz geben soll (Entscheidung vom 24. Mai 2006, Az.: S 10 KA 2369/06). Dabei hatte es die Kasse nach eigenem Bekunden nur gut gemeint.

Sie haben die Wahl

Die Krankenkasse hatte auf ihren Internetseiten empfohlen, sich bei einem anstehenden Zahnersatz zunächst einen Heil- und Kostenplan eines Zahnarztes aus Deutschland erstellen zu lassen.
Der Plan sollte anschließend der Kasse vorgelegt werden, damit nach Absprache mit deren Kooperationspartner gegebenenfalls eine günstigere Behandlungsmöglichkeit im europäischen Ausland vorgeschlagen werden konnte.
Unter dem Link „Zahnärzte, Sie haben die Wahl” wurden dem Besucher der Homepage einzelne Praxen aus Deutschland, Polen, Tschechien und Ungarn genannt. Außerdem wurden auf den Internetseiten der Krankenkasse mehrfach ausdrückliche Empfehlungen für bestimmte im Ausland tätige Zahnärzte ausgesprochen.

Meinung des Gerichts

Das ging dem Gericht zu weit. Grundsätzlich, so die Richter, dürften gesetzliche Krankenkassen ihre Mitglieder zwar über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren. Es sei allerdings völlig indiskutabel, wenn dabei über den gesetzlichen Auftrag hinaus auch gleich noch bestimmte Praxen empfohlen würden.
Das Argument der Krankenkasse, dass die Informationen lediglich als Service für die Versicherten gedacht gewesen seien, damit diese ihren Eigenanteil an der Zuzahlung verringern konnten, ließ das Gericht nicht gelten. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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