Pressebericht zur Krankenversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24
Machtwort im Streit Psychotherapie / Stand September 2006
Die Klausel bei einigen privaten Krankenversicherern, dass eine Psychotherapie nur durch einen Arzt durchgeführt werden darf, ist manchen Versicherten ein Dorn im Auge. Der Bundesgerichtshof hatte über die Rechtmäßigkeit dieser Klausel zu entscheiden.
Machtwort im Streit um Psychotherapie
(verpd) Sehen die Versicherungsbedingungen eines privaten Krankenversicherers vor, dass psychotherapeutische Behandlungen ausschließlich durch niedergelassene, approbierte Ärzte oder in einem Krankenhaus durchgeführt werden dürfen, so liegt darin keine Benachteiligung der Versicherten. Auch das im Jahr 1999 in Kraft getretene Psychotherapiegesetz steht dem nicht entgegen.
Das hat der Bundesgerichtshof in zwei kürzlich bekannt gewordenen Urteilen vom 15. Februar 2006 entschieden (Az.: IV ZR 192/04 und IV ZR 305/04).
Keine unklare Klausel
Geklagt hatten zwei Versicherte, deren Versicherungsvertrag folgende Einschränkung enthielt: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Psychotherapie, soweit sie medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit ist und von einem niedergelassenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus durchgeführt wird.“
Die Richter des Bundesgerichtshofs konnten die von den Klägern gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsklausel vorgebrachten Bedenken nicht überzeugen. Die Klausel sei weder unklar noch überraschend und halte auch einer Inhaltskontrolle stand.
Das gelte auch im Hinblick auf das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeuten für Kinder und Jugendliche.
Keine unzumutbare Forderung
Es sei zwar richtig, dass gesetzlich Krankenversicherten durch Inkrafttreten des Gesetzes nunmehr auch Behandlungen durch solche Therapeuten bezahlen dürften. Angesichts der Strukturunterschiede zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung könnten privat Versicherte aber nicht erwarten, dass psychotherapeutische Behandlungen in gleicher Weise versichert seien wie bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen.
Privat Versicherten, welche die Kosten für eine medizinisch notwendige Psychotherapie durch ihren Versicherer erstattet haben wollten, sei es durchaus zuzumuten, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
Berechtigtes Interesse des Versicherers
In der Einschränkung, die Therapie bedingungsgemäß auf einen bestimmten Kreis von Behandlern zu begrenzen, sahen die Richter im Übrigen ein berechtigtes Interesse der privaten Krankenversicherer.
Denn anders als bei gesetzlich Versicherten könnten psychologische Psychotherapeuten bei privat versicherten Patienten nicht dazu verpflichtet werden, das Krankheitsbild zuvor mit einem Arzt abzuklären.
Nur so aber könnten mögliche Fehlbehandlungen überwiegend körperlich bedingter Leiden durch eine Psychotherapie vermieden werden. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH
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