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Pressebericht zur Krankenversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Mit 40 zu alt für Kinder - Kassenpatienten künstliche Befruchtung mit 40 -

Das Hessische Landessozialgericht musste die Frage klären, ob Krankenkassen älteren Versicherten die Kosten einer künstlichen Befruchtung verweigern dürfen.

Mit 40 zu alt für Kinder?

(verpd) Die in Paragraf 27a Sozialgesetzbuch V verankerte Vorschrift, nach der Krankenkassen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nur bis zu einem bestimmten Alter der Versicherten zu zahlen haben, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den grundgesetzlich verbrieften staatlichen Schutz der Familie.
Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem jetzt veröffentlichen Urteil vom 29. Juni 2006 entschieden (Az.: L 8 KR 87/05) und damit die Hoffnungen eines Ehepaars auf Erstattung der Kosten für eine so genannte ICSI-Behandlung durch ihre Krankenkasse zunichte gemacht.

Änderung des Gesetzes

Weil ein Ende 2003 durchgeführter Versuch einer künstlichen Befruchtung erfolglos blieb, beantragte die damals 41 Jahre alte Klägerin zusammen mit ihrem 45-jährigen Ehemann im März 2004 bei der Techniker Krankenkasse die erneute Kostenübernahme für eine entsprechende Maßnahme.
Doch anders als im Jahr 2003 lehnte die Kasse jegliche Beteiligung an den Kosten ab. Denn mit Wirkung vom 1. Januar 2004 war das Sozialgesetzbuch dergestalt geändert worden, dass für Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung mehr besteht.
Das hielt das Ehepaar für verfassungswidrig und zog vor Gericht. Erfolglos. Denn weder das Sozialgericht Darmstadt noch das Hessische Landessozialgericht konnten einen von den Klägern behaupteten Verstoß gegen die Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes feststellen.

Keine willkürliche Altersbeschränkung

Nach Auffassung der Richter trage die im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes neu geschaffene Altersregelung dem Gesichtspunkt Rechnung, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die natürliche Empfängnisfähigkeit nachlasse und nach dem 40. Lebensjahr sehr gering sei.
Von einer wie von den Klägern vorgetragenen „willkürlichen Altersbeschränkung” könne daher keine Rede sein. Die Regelung sei auch deshalb nicht als verfassungswidrig anzusehen, weil sie dem Gebot der Kosteneinsparung und somit dem Erhalt des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung diene.

Kein Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen

Aus der verfassungsmäßigen Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie könne kein Anspruch darauf abgeleitet werden, dass der Staat finanzielle Mittel zur Verfügung stellen müsse, um außerhalb des natürlichen Zeugungsvorganges Kinder bekommen zu können.
Das Gericht wörtlich: „Das Gebot die Familie zu fördern, begründet keinen Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen.”
Die allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie lasse dem Gesetzgeber eine große Gestaltungsfreiheit. Er könne daher über Art und Umfang der Förderung selber entscheiden, ohne dadurch in die durch die Verfassung garantierten Rechte der Bürger einzugreifen.
Eine Revision gegen die Entscheidung wurde von dem Gericht nicht zugelassen.

Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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