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Pressebericht zur Krankenversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Zu kurze Frist rettet Versicherungsschutz / Stand Oktober 2006

Wie lang muss eine Frist bei Zahlungsverzug bemessen sein, ehe ein Krankenversicherungs-Vertrag aufgehoben werden kann?

Zu kurze Frist rettet Versicherungsschutz

(verpd) Will ein gesetzlicher Krankenversicherer den Vertrag eines freiwillig Versicherten wegen Zahlungsverzug aufheben, so muss er eine angemessene Zahlungsfrist setzen. Eine Nachfrist von sieben Tagen ist eindeutig zu kurz.
Mit dieser Entscheidung vom 25. September 2006 (Az.: L 1 KR 204/05) hat das Hessische Landessozialgericht einem Versicherten im letzten Augenblick seinen Krankenversicherungsschutz gerettet.

Frist von sieben Tagen

Gerät ein freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand, so endet der Versicherungsschutz, wenn für mindestens zwei Monate keine Zahlungen mehr geleistet wurden. So will es § 191 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuch V.
Der Versicherte muss allerdings zuvor auf die Folgen eines Zahlungsrückstands hingewiesen werden. Welche Frist ihm gewährt werden muss, um die Beiträge nachzuzahlen, sagt der Gesetzgeber nicht.
In dem vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall hatte eine Krankenkasse einem Versicherten mitgeteilt, dass seine freiwillige Mitgliedschaft wegen Zahlungsverzug mit Ablauf des nächsten Zahltages enden werde.
Als Nachfrist zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes wurde dem Mann eine Frist von sieben Tagen eingeräumt. Gleichzeitig wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er sich nach erfolglosem Ablauf der Frist auch in einer anderen Krankenkasse nicht mehr freiwillig versichern könne und er sich im Falle einer Krankheit an den Träger der Sozialhilfe zu wenden habe.

Mindestens zwei Wochen

Grundsätzlich, so die Richter, ist an dem von der Krankenkasse gewählten Verfahren nichts auszusetzen. Allerdings sei die Zahlungsfrist eindeutig zu kurz.
Nach Auffassung des Gerichts muss die Frist zwischen dem Zugang des Krankenkassenschreibens und der Nachzahlung des Beitragsrückstandes mindestens zwei Wochen betragen. Da eine freiwillige Mitgliedschaft immer zu einem bestimmten Zahltag endet – im zu entscheidenden Fall am 15. eines Monats – hätte die Kasse ihren Versicherten spätestens am 1. des Monats benachrichtigen müssen.
Da dieses nicht geschehen sei, verlängere sich die Zahlungsfrist bis zum Zahltag des Folgemonats.
Weniger Glück hatte in einem vergleichbaren Fall ein Rentner, der versucht hatte, mit einer Teilzahlung seinen Krankenversicherungsschutz zu retten. Dieser Mann steht nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2006 (Az.: S 15 KR 3758/05) nun ohne Krankenversicherungsschutz da . Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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