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Pressebericht zur Hausratversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Wenn die Spülmaschine Ihre Wohnung überflutet


Darf man nach einem langen Tag eine Spülmaschine sich selbst überlassen und ins Bett gehen oder handelt man dann grob fahrlässig?

Wenn die Spülmaschine die Wohnung überflutet

(verpd) Wer sich nach einem anstrengenden Tag ins Bett legt, ohne abzuwarten, dass die zuvor angestellte Spül- oder Waschmaschine ihren Dienst beendet hat, handelt nicht grob fahrlässig. Der Hausratversicherer muss daher den entstanden Schaden bezahlen.
Mit dieser Entscheidung vom 23. Mai 2006 hat das Amtsgericht Köln einer hausratversicherten Frau zu einer Schadenzahlung von etwas mehr als 500 Euro verholfen (Az.: 144 C 41/06).

Grob fahrlässig?

Die Klägerin hatte am Abend ihre Spülmaschine angestellt und war kurz darauf ins Bett gegangen. Als sie am anderen Morgen aufwachte, stand ein Teil der Wohnung unter Wasser.
Ihr Hausratversicherer lehnte eine Regulierung des Schadens ab. Denn nach seiner Auffassung habe die Frau grob fahrlässig gehandelt. Sie hätte erst nach Ende des Reinigungsvorgangs zu Bett gehen dürfen und wäre außerdem dazu verpflichtet gewesen, zuvor die Wasserzufuhr abzudrehen. Das sah das Gericht anders.

Ab ins Bett

Nach einem anstrengenden Tag könne man durchaus zu der Entscheidung kommen, dass noch Wäsche und Geschirr zu waschen seien, ohne sich aber imstande zu sehen, den Abschluss der maschinellen Reinigungsvorgänge „vor Eintritt der nächtlichen Regenerationsphase“ abzuwarten.
Komme es in solchem Fall zu einem Wasserschaden, liege nur dann ein Fall grober Fahrlässigkeit vor, wenn besondere Umstände, wie etwa ein besonders alter Schlauch oder eine auffällige Fehleranfälligkeit der Maschine hinzukommen würden. Das aber sei in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall.Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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