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Pressebericht zur Haftpflichtversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Vom Dach gefallen / Stand Dezember 2006


Muss ein Gebäudebesitzer Schmerzensgeld zahlen, wenn ein Unbefugter von einem nicht ordnungsgemäß gesicherten Garagendach stürzt und sich dabei verletzt?

Vom Dach gefallen

(verpd) Ein Gebäudebesitzer muss ein korrosionsanfälliges Geländer regelmäßig auf seinen Erhaltungszustand überprüfen. Sonst ist er zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sich eine Person gegen das Geländer lehnt und dabei in die Tiefe stürzt. Das gilt auch dann, wenn sich die Person widerrechtlich auf dem Grundstück aufgehalten hat.
So das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 9. Mai 2006 (Az.: 4 U 175/05 – 114).

Sturz in die Tiefe

Eine Gruppe von Jugendlichen hatte sich außerhalb der Schulzeit auf einem Schulgelände aufgehalten. Zu dem Gelände gehörte eine Garage, deren Flachdach wegen eines davor befindlichen Hangs frei zugänglich war. Das Dach war am anderen Ende durch ein Geländer geschützt.
Eine Jugendliche hatte sich von der Gruppe entfernt und war auf das Dach gegangen. Sie kündigte an, von dem Dach springen zu wollen. Die anderen Jugendlichen, darunter der Kläger, wollten die junge Frau von ihrem Vorhaben abhalten und begaben sich ebenfalls auf das Garagendach.
Als die Jugendlichen die Schülerin von der Dachkante wegziehen wollten, brach das Geländer wegen Durchrostung ab. Alle Beteiligten stürzten in die Tiefe. Während die anderen Schüler bei dem 3,50 Meter tiefen Sturz mit leichteren Blessuren davon kamen, wurde der Kläger schwer verletzt.

Auf ein Geländer muss man sich verlassen können

Seine Schmerzensgeldforderung in Höhe von 10.000 Euro wies die Schule als unbegründet zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass sich die Jugendlichen widerrechtlich auf dem Schulgelände aufgehalten hatten.
Außerdem hätten die Durchrostungen an den Halterungen des Geländers selbst bei einer Kontrolle nicht wahrgenommen werden können, weil die Verbindungsstellen zum Dach durch eine Kiesaufschüttung verdeckt gewesen seien. Eine von dem Kläger behauptete Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht liege daher nicht vor.
Dem wollten die Richter nicht folgen und gaben der Schmerzensgeldforderung des Schülers in vollem Umfang statt.
Wird vor einem Abgrund ein Geländer angebracht, so dürfen dessen Benutzer davon ausgehen, dass dieses ausreichend Halt bietet. Ein instabiles Geländer schützt jedoch nicht, sondern schafft eine zusätzliche Gefahrenquelle. Denn ein Benutzer verlässt sich erfahrungsgemäß auf dessen Schutzwirkung, so das Gericht.

Regelmäßige Kontrollen müssen sein

Verzichtet ein Gebäudebesitzer wie in diesem Fall darauf, ein korrosionssicheres Geländer installieren zu lassen, so ist er nach Ansicht der Richter zu einer regelmäßigen Kontrolle verpflichtet. Das gilt um so mehr, als bei solchen Geländern mit einer Durchrostung gerechnet werden muss.
Der Verkehrssicherungs-Pflichtige kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Kontrolle nur bedingt möglich ist, weil etwa Durchrostungsstellen durch Kies verdeckt werden.
Nach Auffassung des Gerichts entlastet es den Gebäudebesitzer auch nicht, dass sich der Kläger möglicherweise unberechtigt auf dem Schulgelände aufgehalten hat. Denn selbst wenn dieses der Fall gewesen sein sollte, ändere das nichts an seiner Verkehrssicherungs-Pflicht.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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