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Pressebericht zur Haftpflichtversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Unfalltod auf Schiffsreise / Stand November 2006


Wie genau muss ein Reiseveranstalter seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nachkommen, um bei einem Unfall nicht in die Haftung genommen werden zu können?

Unfalltod auf Schiffsreise

(verpd) Ein Reiseveranstalter ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nicht gehalten, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge durch fachkundige Techniker überprüfen zu lassen. Eine Überprüfung durch nicht fachkundiges Personal reicht aus. Kommt es infolge eines verborgenen Mangels zu einem Unfall, so trifft den Reiseveranstalter keine Haftungsverpflichtung.
Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 31. Oktober 2006 entschieden (Az.: 11 O 322/03).

Tödlicher Stromschlag

Der Entscheidung lag die Klage eines Ehepaares zugrunde, dessen 14-jähriger Sohn bei einer Schiffreise ums Leben kam, die bei dem beklagten Reiseveranstalter gebucht worden war.
Am letzten Abend der Reise ankerte das Schiff vor der indonesischen Insel Lombok. Bei dem Versuch, eine Aussichtsplattform des Schiffes zu erklimmen, hielt sich der Sohn der Kläger sowohl an der Reling als auch an einem Stahlseil zur Abspannung des Mastes fest. Dabei erlitt er einen tödlichen Stromschlag.
In ihrer Schadenersatzklage machten die Eltern des Jungen geltend, dass der Reiseveranstalter das Schiff nicht ausreichend überprüft und so seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe.
Das sahen die Richter des Düsseldorfer Landgerichts anders und wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Einsatz fachkundigen Techniker?

Laut Gericht darf ein Reisender grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Reiseveranstalter alles Erforderliche zur erfolgreichen Durchführung einer Reise unternimmt. Dazu gehört nicht nur die sorgfältige Auswahl des Leistungsträgers, sondern auch dessen Überwachung.
Allein das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung reicht nicht aus, um die dem Reiseveranstalter obliegende Verkehrssicherungs-Pflicht zu erfüllen. Er muss vielmehr selber überprüfen, dass von den angebotenen Einrichtungen keine Gefahren für seine Gäste ausgehen.
Bei der Überprüfung von Fahrzeugen, Gebäuden und Anlagen ist ein Reiseveranstalter allerdings nicht dazu verpflichtet, ausreichend fachkundige Techniker einzusetzen. Geschuldet wird vielmehr nur die Feststellung und Beseitigung jener Sicherheitsmängel, die bei genauem Hinsehen für jedermann offenkundig sind.

Keine Haftung für verborgene Mängel

Für Schäden durch verborgene Mängel, die nur durch Fachkundige festgestellt werden können, besteht daher keine Haftungsverpflichtung, so das Gericht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde das Schiff in dem zu entscheidenden Fall nur wenige Monate vor dem tragischen Unfall durch den Reiseveranstalter überprüft. Dabei seien keine Mängel festgestellt worden.
Außerdem habe für das Schiff ein internationales Sicherheitszertifikat vorgelegen. Nach all dem trifft den Reiseveranstalter nach Auffassung der Richter keine Haftungsverpflichtung, weil er alles getan hat, was von ihm verlangt werden kann. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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