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Pressebericht zur Haftpflichtversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24Wenn das Treppengeländer als Rutsche benutzt wird / Stand Oktober 2006
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Haftet der Besitzer eines Wohnhauses, wenn ein Kind ein Geländer zum Herunterrutschen nutzt und sich dabei verletzt? Wenn das Treppengeländer als Rutsche benutzt wird(verpd) Hauseigentümer sind auch in Mehrfamilienhäusern, in denen Kinder wohnen, nicht dazu verpflichtet, Treppengeländer gegen das Herunterrutschen zu sichern. Kommt ein Kind zu Schaden, weil es von einem Treppengeländer stürzt, so trifft den Hausbesitzer keine Haftungsverpflichtung. Sturz in TreppenhausschachtEin zwölfjähriges Mädchen, das mit seiner Mutter in einem achtgeschossigen Mietshaus wohnte, war das Treppengeländer heruntergerutscht und dabei in die Tiefe gestürzt. Das Kind erlitt schwere Kopfverletzungen und forderte vom Vermieter Schmerzensgeld, weil dieser das Treppenhaus angeblich nicht ausreichend gesichert hatte. Keine Verpflichtung, Sicherungen anzubringenDenn das würde heißen, dass auch sämtliche Fenster eines Mietshauses oder die Balkone vergittert werden müssten, nur weil theoretisch ein Kind hinausfallen könne. Ein Hausbesitzer ist daher weder dazu verpflichtet, auf Handläufen von Treppen Vorrichtungen anzubringen, die ein Rutschen verhindern, noch muss er im Treppenhaus ein Netz anbringen, das ein Kind im Falle eines Absturzes auffangen kann. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH |
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