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Pressebericht zur Haftpflichtversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Wenn das Treppengeländer als Rutsche benutzt wird / Stand Oktober 2006

Haftet der Besitzer eines Wohnhauses, wenn ein Kind ein Geländer zum Herunterrutschen nutzt und sich dabei verletzt?

Wenn das Treppengeländer als Rutsche benutzt wird

(verpd) Hauseigentümer sind auch in Mehrfamilienhäusern, in denen Kinder wohnen, nicht dazu verpflichtet, Treppengeländer gegen das Herunterrutschen zu sichern. Kommt ein Kind zu Schaden, weil es von einem Treppengeländer stürzt, so trifft den Hausbesitzer keine Haftungsverpflichtung.
So das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem rechtskräftigen Urteil vom 11. Juli 2006 (Az.: 4 U 126/06 – 36).

Sturz in Treppenhausschacht

Ein zwölfjähriges Mädchen, das mit seiner Mutter in einem achtgeschossigen Mietshaus wohnte, war das Treppengeländer heruntergerutscht und dabei in die Tiefe gestürzt. Das Kind erlitt schwere Kopfverletzungen und forderte vom Vermieter Schmerzensgeld, weil dieser das Treppenhaus angeblich nicht ausreichend gesichert hatte.
Die Richter des Saarbrücker Oberlandesgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück. Wenn eine Treppe mit einem Geländer und einem Handlauf versehen ist, so trifft den Hausbesitzer lediglich die Verpflichtung, die Dinge instand zu halten. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst hingegen keine Schäden, die daraus entstehen, dass ein Geländer durch das Herunterrutschen von Kindern missbraucht wird, so das Gericht.
Die Verkehrssicherungspflicht hat auch Kindern gegenüber Grenzen. Das Leben ist nach Auffassung der Richter nun mal gefährlich. Eine absolute Gefahrlosigkeit könne daher auch und gerade bei Kindern nicht erreicht werden. Bei Gefahren, die deutlich erkennbar sind und sich aufdrängten, dürften Hausbesitzer darauf vertrauen, dass Kinder sich ihnen aus ihrem natürlichen Angstgefühl heraus nicht aussetzen.

Keine Verpflichtung, Sicherungen anzubringen

Denn das würde heißen, dass auch sämtliche Fenster eines Mietshauses oder die Balkone vergittert werden müssten, nur weil theoretisch ein Kind hinausfallen könne.
Bei einem offenen Treppenhaus in einem achtgeschossigen Gebäude liegt die Gefahr des Abstürzens beim Rutschen auf dem Geländer nach Auffassung des Gerichts förmlich auf der Hand. So eine Gefahrenquelle sei auch für ein zwölfjähriges Kind offensichtlich.

Ein Hausbesitzer ist daher weder dazu verpflichtet, auf Handläufen von Treppen Vorrichtungen anzubringen, die ein Rutschen verhindern, noch muss er im Treppenhaus ein Netz anbringen, das ein Kind im Falle eines Absturzes auffangen kann.

Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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