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Pressebericht zur Haftpflichtversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24Schmerzhafter Sturz vom Fahrrad / Stand November 2006
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Wer haftet, wenn ein Teilnehmer einer organisierten Fahrradtouristikfahrt zu Schaden kommt? Schmerzhafter Sturz vom Fahrrad(verpd) Kommt ein Teilnehmer einer organisierten Radtouristikfahrt zu Schaden, weil er sich innerhalb eines Pulks bewegt, so hat er nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er den übrigen Radfahrern der Gruppe einen gravierenden Verstoß gegen die stillschweigend vereinbarten Gruppenregeln nachweisen kann. Mit dieser erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 14. Februar 2006 (Az.: 1 U 106/05) hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Schadenersatzansprüche einer Frau zurückgewiesen, die mit ihrem Fahrrad gestürzt war und sich dabei an der Schulter verletzt hatte. Sturz in Bad SaulgauDie Klägerin hatte im August des Jahres 2004 an einer organisierten Radtouristikfahrt durch Oberschwaben teilgenommen. Bei der Durchquerung von Bad Saulgau hatten sich mehrere Radfahrer, unter ihnen auch die Klägerin und die beiden Beklagten, zu einer größeren Gruppe aus mindestens 20 Fahrern zusammengeschlossen. Weil sich die Lenker ihrer Fahrräder ineinander verhakten, waren die beiden Beklagten unmittelbar vor der Klägerin gestürzt. Die Klägerin konnte nicht mehr rechtzeitig ausweichen und stürzte ebenfalls. Dabei wurde sie verletzt. In ihrer Schadenersatzklage vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht behauptete die Frau, dass die Beklagten miteinander „geblödelt“ und sich gegenseitig geschubst hätten. Nur dadurch sei es zu dem Sturz gekommen. Verzicht auf sonst übliche SicherheitsabständeOb sich die Sache wirklich so wie von der Klägerin behauptet abgespielt hat oder ob die beiden Beklagten schlichtweg zu dicht nebeneinander hergefahren waren, konnte in dem Prozess nicht geklärt werden. Unter dieser Voraussetzung, so das Gericht, kommt aber keine Haftungsverpflichtung der Beklagten in Betracht. Nach Auffassung der Richter nimmt jeder Teilnehmer an derartigen Fahrradtouren, der sich mit anderen zu einem Pulk zusammenschließt, einvernehmlich jene Gefahren in Kauf, die sich aus solchen Fahrsituationen ergeben. Dazu gehört auch, dass in einem Pulk von Fahrradfahrern weitgehend auf sonst übliche Sicherheitsabstände verzichtet wird. Fehlender NachweisEin Fahren nebeneinander unter Verzicht auf größere seitliche Abstände ist nach Meinung des Gerichts geradezu kennzeichnend für eine Radlergruppe. Daher kann ein Teilnehmer an einer solchen Gruppe andere nur dann auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn diese nachweislich und in eindeutig und gravierender Weise gegen übliche Gruppenregeln verstoßen, die durch die Teilnahme an der Gruppe stillschweigend vereinbart wurden. Das wäre zum Beispiel dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin hätte nachweisen können, dass sich die Beklagten gegenseitig geschubst haben, so das Gericht. Da ein solcher Nachweis nicht geführt werden konnte, wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH |
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