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Pressebericht zur Haftpflichtversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Teures Mißgeschick beim Wohnungswechsel / Stand Dezember 2006

Wer muss Schadenersatz leisten, wenn eine unentgeltliche Umzugshilfe das Auto eines Unbeteiligten beschädigt?

Teures Missgeschick beim Wohnungswechsel

(verpd) Wenn Personen aus reiner Gefälligkeit bei einem Umzug helfen, sind sie bei einem selbst verursachten Schaden grundsätzlich nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Ausnahme: Sie handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Das gilt auch dann, wenn ein unbeteiligter Dritter geschädigt wird.
Das hat nach das Amtsgericht Plettenberg mit Urteil vom 3. November 2006 entschieden (Az.: 1 C 345/05).

Schrankbretter fielen auf Auto

Der Beklagte hatte zusammen mit fünf weiteren Personen einer Bekannten bei ihrem Umzug geholfen. Die Helfer bekamen keinerlei finanzielle Vergütung, sondern wurden nur mit Brötchen und Getränken versorgt.
Zusammen mit der umziehenden Frau hatte der Mann Schrankbretter an den Umzugs-Lkw gelehnt. Obwohl er diese auf ihre Standfestigkeit hin überprüft hatte, fielen die Bretter um, als ein Pkw mit Schrittgeschwindigkeit an dem Lkw vorbeifuhr. Dabei wurde das vorbeifahrende Fahrzeug beschädigt.
Der Pkw-Halter nahm die Umziehende auf Schadenersatz in Höhe von mehr als 3.000 Euro in Anspruch. Dieser Betrag wurde dem Pkw-Fahrer von der Privathaftpflicht-Versicherung der Frau anstandslos ersetzt.

Haftung war stillschweigend beschränkt

Weil die Versicherte den Schaden nicht alleine verursacht hatte, verlangte der Versicherer von dem Umzugshelfer, sich an dem Schaden zu beteiligen. Aber dieser weigerte sich, zu zahlen. Die Sache ging daher vor Gericht.
Dort räumte der klagende Versicherer zwar ein, dass ein Umzugshelfer grundsätzlich nur bei Vorsatz beziehungsweise grober Fahrlässigkeit haftet. Diese Haftungsbeschränkung gelte aber nur gegenüber jener Person, welcher bei dem Umzug geholfen wird. Gegenüber Dritten hafte ein Umzugshelfer hingegen auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
Das sah das Gericht anders – und wies die Klage als unbegründet zurück. Grundsätzlich, so der Amtsrichter in seiner Entscheidung, dürfen freiwillige Umzugshelfer auch ohne eine entsprechende Vereinbarung von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgehen. In deren Rahmen besteht aber in der Tat nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eine Haftungsverpflichtung.
Dazu der Richter in der Urteilsbegründung: „Denn wäre man im Falle einer Umzugshilfe dazu verpflichtet, entstehende Schäden aufgrund nur einfacher Fahrlässigkeit zu ersetzen, so würde sich wohl niemand mehr mit einer solchen oder ähnlichen unentgeltlichen Hilfeleistung einverstanden erklären.“

Keine gesamtschuldnerische Haftung

Diese Haftungsbeschränkung gilt zwar ausdrücklich nur im Innenverhältnis zwischen Helfern und Geholfenem. Das gilt also für Schäden, die zum Beispiel dadurch entstehen, dass ein Helfer versehentlich eine Vase fallen lässt.
Der Helfer kann jedoch erwarten, dass er für Schäden, die er leicht fahrlässig einem Dritten zufügt, von dem Geholfenen beziehungsweise dessen Versicherer von der Haftung freigestellt wird, so das Gericht.
Eine gesamtschuldnerische Haftung von Umzugshelfern und Umziehenden kommt daher nicht in Betracht.

Gesamtschuldnerische Haftung:

Wird ein Schaden von mehreren Personen verursacht, hat jeder Schuldner für die gesamte Schuld aufzukommen. Der Gläubiger selbst kann sich also aussuchen, welchen von den Schuldnern er in Anspruch nehmen möchte. Wen es trifft, der muss sich selbst darum kümmern, das Geld für den Schaden anteilig von den Mitschuldnern zurückzuholen.

Quelle: http://de.wikipedia.org

Schutz durch Privathaftpflicht-Police

Wer in eine solche Situation gerät, sollte sich mit seinem Privathaftpflicht-Versicherer in Verbindung setzen.
Denn diese Versicherung befriedigt im Rahmen des vereinbarten Vertragsumfangs berechtigte Schadenersatzforderungen und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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