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Pressebericht zur Haftpflichtversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Parkplätz müssen sicher sein / Stand Oktober 2006


Wenn ein Fußgänger auf einem Parkplatz stürzt, kann das schmerzhafte Folgen haben. Doch kann die Gemeinde in solchen Fällen haftbar gemacht werden?

Parkplätze müssen sicher sein

(verpd) Kommt ein Fußgänger auf einem öffentlichen Parkplatz zu Schaden, weil die Gemeinde den Platz nicht ordnungsgemäß instand gehalten hat, so hat er einen Anspruch auf Schadenersatz.
Das hat das Thüringer Oberlandesgericht in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 1. März 2006 entschieden (Az.: 4 U 719/04).

2.500 Euro Schmerzensgeld

Nachdem der Kläger auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz aus seinem Auto ausgestiegen war, war unter ihm eine Bodenplatte zur Seite gekippt und zerbrochen. Der Mann kam zu Fall und verletzte sich erheblich.
Seine Schadenersatzforderungen wies die Gemeinde als unbegründet zurück. Vor Gericht trug sie vor, den Parkplatz erst fünf Tage vor dem Unfall kontrolliert zu haben. Dabei seien zwar Rissbildungen in diversen Bodenplatten aufgefallen. Eine Notwendigkeit, die Platten deswegen auszutauschen, habe aber nicht bestanden.
Das sahen die Richter des Oberlandesgerichts anders und verurteilten die Gemeinde dazu, dem Autofahrer 2.500 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.

Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht

Grundsätzlich, so das Gericht, besteht auch bei öffentlichen Parkplätzen eine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden. Dabei ist insbesondere für den Schutz von Fußgängern zu sorgen, die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den Parkplatz benutzen müssen.
Gefahren, die von gerissenen oder gelockerten Bodenplatten ausgehen, müsse die Gemeinde sofort beseitigen. Denn auch ein umsichtiger Fußgänger könne sich nicht auf solche Gefahren einstellen.
Dazu die Richter wörtlich: „Gefährlich ist eine Straßenstelle, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalls auch dann nahe legt, wenn ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung die Gefahr nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennen kann, also sich darauf nicht ohne weiteres einstellen oder einzurichten vermag.“

Keine überzogenen Forderungen

Allerdings dürfen die Anforderungen an eine Kontrolle durch die Gemeinde nicht überspannt werden. Platten auf Gehwegen und Parkplätzen müssten daher nicht einzeln durch Begehen auf eine Lockerung untersucht werden.
Etwas anders gilt aber, wenn, wie im vorliegenden Fall, Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. In einem solchen Fall muss die Gemeinde sofort handeln, wie das Gericht befand. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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