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Pressebericht zur Haftpflichtversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Rutschpartie auf laubigem Radweg / Stand Oktober 2006


Herbstlaub ist insbesondere für Fahrradfahrer tückisch. Doch ist eine Gemeinde zur Haftung verpflichtet, wenn ein Biker darauf zu Schaden kommt?

Rutschpartie auf laubigem Radweg

(verpd) Herbstlaub muss von einer Gemeinde auf Fuß- und Radwegen ähnlich schnell beseitigt werden wie Schnee und Glatteis. Stürzt ein Fahrradfahrer auf einem nicht geräumten Weg, so trifft die Kommune zumindest ein Mitverschulden.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 9. Dezember 2005 (Az.: 9 U 170/04) entschieden, die jetzt erst veröffentlicht wurde.

Rutschig wie Schmierseife

Eine dicke, feuchte Laubschicht kann rutschig sein wie Schmierseife. Diese Erfahrung musste auch die Klägerin machen, als sie an einem Montag im November 2001 mit ihrem Mountainbike einen kombinierten Fuß- und Radweg befuhr.
Die Frau kam mit dem Hinterrad ihres Velos ins Rutschen und stürzte schwer. Dabei wurde sie erheblich verletzt.
Ihre Schadenersatzansprüche wies die Gemeinde als unbegründet zurück. Der Weg hätte zwar turnusgemäß am Freitag gereinigt werden müssen. Der zuständige Mitarbeiter sei jedoch überlastet gewesen. Daher wäre die Beseitigung des Laubes auf den Dienstag der kommenden Woche verschoben worden.
Hätte sich die Verletzte auf die jahreszeitlich bedingte Beeinträchtigung eingestellt, wäre es nach Meinung der Gemeinde nicht zu dem Unfall gekommen.

Unflexibler Reinigungsplan

Mit dieser Argumentation konnte die Kommune die Richter des Oberlandesgerichts Hamm nur zum Teil überzeugen.
Fallen witterungsbedingt akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung an, so darf sich die Verkehrssicherungs-pflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusgemäßen Dienste beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. Es ist dem Sicherungspflichtigen vielmehr zuzumuten, auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die Erfüllung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht zu gewährleisten, so das Gericht.
Der Anfall von rutschigem Herbstlaub ist nach Auffassung der Richter ebenso wie Schnee und Glatteis witterungsabhängig. Angesichts der sich daraus ergebenden Gefahren reicht eine unflexible Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne nicht aus.

Überwiegendes Verschulden der Klägerin

Im zu entscheidenden Fall hätte die Gemeinde daher Überstunden anordnen und das Laub spätestens am Samstag beseitigen lassen müssen, um einer Haftungsverpflichtung zu entgehen.
Nach Auffassung des Gerichts trifft die Klägerin allerdings das überwiegende Verschulden an dem Unfall. Sie habe genau gegenüber der Unfallstelle gewohnt und daher wissen müssen, dass der Weg nicht gereinigt worden sei.
Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine dicke Laubschicht rutschig sein kann. Darauf aber hat sich die Klägerin nur unzureichend eingestellt. Das Gericht bewertete daher ihr Mitverschulden mit einer Quote von 60 Prozent.

 
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