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Pressebericht zur Haftpflichtversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Können die Eltern eines achtjährigen Kindes in die Pflicht genommen werden, wenn sich ihr Filius auf einer Skipiste daneben benimmt?

Können die Eltern eines achtjährigen Kindes in die Pflicht genommen werden, wenn sich ihr Filius auf einer Skipiste daneben benimmt?

Eiskalt erwischt

Ob Eltern zur Verantwortung gezogen werden können, wenn ihr minderjähriges Kind an einem Skiunfall beteiligt ist, hängt von den Fahrkünsten ihres Sprösslings ab. Das heißt aber nicht, dass ein Geschädigter grundsätzlich schlechte Karten hat, wenn er mit einem Kind auf der Skipiste zusammenstößt.
So der Tenor eines Urteils des Landgerichts Coburg vom 21. Februar 2006, welches das Gericht „passend zur Jahreszeit” erst jetzt veröffentlicht hat (Az.: 23 O 736/05).

Schmerzhafte Erfahrung

In dem zu entscheidenden Fall war ein Erwachsener Skifahrer Opfer eines achtjährigen „Pistenrambos” geworden. Bei einer Abfahrt unter traumhaften Wetter- und Pistenbedingungen war der Mann mit dem Kurzen zusammengestoßen und hatte sich dabei schwer am linken Oberarm verletzt.
Er hatte das Kind zwar schon etwa 30 Meter vor der späteren Unfallstelle wahrgenommen, war aber davon ausgegangen, dass sich der junge Skifahrer entsprechend den auf Skipisten geltenden FIS-Regeln verhalten und ausweichen würde.
Kurze Zeit später fand sich der Mann zuerst im Schnee und anschließend im Krankenhaus wieder. Nach diversen Operationen und Arztbesuchen machte er gegenüber dem Kind und dessen Eltern Schadenersatzforderungen von rund 9.000 Euro sowie die Übernahme der Haftung für eventuelle Folgeschäden geltend.

Rücksichtsloses Verhalten

Dem Kind warf er ein rücksichtsloses und regelwidriges Fahrverhalten, den Eltern eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vor. Als diese nicht zahlen wollten, ging die Sache vor Gericht.
Doch das Landgericht verurteilte lediglich den minderjährigen Alpinisten – und auch das nur zum Teil.
Grundsätzlich, so die Richter habe der Achtjährige gegen die Verhaltensregeln des internationalen Skiverbandes FIS verstoßen, indem er nicht aufmerksam genug gewesen sei. Den Kläger treffe allerdings ein Mitverschulden.

Keine Aufsichtspflichtverletzung

Da er das Kind bereits 30 Meter vor der späteren Unfallstelle bemerkt habe, hätte er bei entsprechender Vorsicht und Sorgfalt den Unfall durchaus verhindern können. Das Mitverschulden des Klägers bewertete das Gericht mit 50 Prozent, so dass er auf der Hälfte seiner Forderungen sitzen bleibt.
Den Eltern des Kindes sei hingegen kein Vorwurf zu machen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte ihr Filius bereits im zarten Alter von vier Jahren das erste Mal auf den Brettern gestanden, die für Skifahrer die Welt bedeuten. Trotz seines jugendlichen Alters könne man daher von einem erfahrenen Skiläufer sprechen.
Daher habe er keiner ständigen Aufsicht bedurft. Eine Aufsichtspflichtverletzung liege folglich nicht vor.

Schutz durch Privathaftpflicht-Versicherung

Auch wenn vom Gericht nicht übermittelt, so ist zu vermuten, dass die Eltern des Jungen keine Privathaftpflicht-Versicherung abgeschlossen hatten. Denn dann wäre die Sache vermutlich außergerichtlich erledigt worden.
Eine Privathaftpflicht-Versicherung zahlt in der Regel nämlich auch für Schäden, die beim Skifahren verursacht werden.
Wolfgang A. Leidigkeit Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

 
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